Satzung

Satzung


Bongert Musik Kultur e.V.
Verein zur Förderung von Metal,-Rockmusik und
alternativen Kulturformen
§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen Bongert Musik Kultur – Verein zur Förderung von Metal,
    Rockmusik und alternativen Kulturformen.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Alst 122 in 41379 Brüggen.
    § 2 (Geschäftsjahr)
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 3 (Zweck des Vereins)
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Zweck des Vereins ist die Förderung alternativer Jugend- und Musikkultur, sowie
    Bildungsveranstaltungen, Aufklärungsarbeit und allgemeine Publikationstätigkeit.
  7. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
    § 4 (Selbstlose Tätigkeit)
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    § 5 (Mittelverwendung)
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    § 6 (Verbot von Begünstigungen)
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
  11. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  12. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  13. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig.
    § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
  14. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
  15. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
    Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei
    Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  16. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds aus
    dem Verein kann von jedem ordentlichen Mitglied beim Vorstand beantragt werden. Der
    Ausschluss kann nur bei einem vereinsschädigenden Verhalten besonderer Schwere,
    insbesondere bei Fällen von Diskriminierung, Rassismus oder Gewalt, erfolgen.
  17. Weitere wichtige Gründe sind die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten.
    § 9 (Beiträge) Finanzen
  18. Die finanzielle Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch
    Spenden und Miedgliedbeiträgen. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
    aus Mitteln der Körperschaft.
  19. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
    bestimmt die Mitgliederversammlung.
    § 10 (Organe des Vereins)
    Organe des Vereins sind
    ■ die Mitgliederversammlung
    ■ der Vorstand
    § 11 (Mitgliederversammlung)
  20. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:
    ■ die Wahl und Abwahl des Vorstands
    ■ Entlastung des Vorstands
    ■ Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    ■ Wahl der Kassenprüfer/innen
    ■ Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    ■ Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
    Auflösung des Vereins
    ■ So wie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
    ergeben.
  21. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
    Mitgliederversammlung statt.
  22. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
    Gründen verlangt.
  23. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
    schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
    Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
    Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift,
    gerichtet war.
  24. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
    dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
    Versammlung bekanntzumachen.
  25. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
    Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind
    können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  26. Satzungsänderungen betreffend §3 dieser Satzung sind hiervon ausgenommen.
    Diese können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  27. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  28. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  29. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  30. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
    Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  31. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  32. Grundsätzlich gilt, dass Satzungsänderungen nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
    anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ausgenommen sind Änderungen im Sinne
    der Regelungen des
    §11(7) dieser Satzung.
  33. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  34. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    § 12 (Vorstand)
  35. Der Vorstand besteht aus einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl
    von Mitgliedern.
  36. Er besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/in und einem Kassierer/in im
    Sinne des § 26 BGB. Hier vertritt im Rechtsverkehr jedes Vorstandsmitglied den Verein
    einzeln.
  37. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    gewählt.
  38. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  39. Wiederwahl ist zulässig.
  40. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  41. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
    § 13 (Kassenprüfung)
  42. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
  43. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  44. Wiederwahl ist nach einer 2jährigen Pause möglich.
    14 (Auflösung des Vereins)
  45. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei
    Viertel der erschienenen Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen. Bei Auflösung des
    Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu
    gleichen Teilen an den Rockschicht e.V. Viersen & Dong Kultur e.V. Neukirchen Vluyn.
    Beschlossen: Brüggen, den 11.02.2022